§ 308d – Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen insbesondere anordnen, das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen, normal normal Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen, normal normal sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und normal normal Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen. normal normal normal arabic (2) Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 305 Absatz 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der EU-Verordnung 2022/2554 sicherzustellen.
- Sie kann Versicherungsunternehmen auffordern, gegen die Verordnung verstoßendes Verhalten zu unterlassen.
- Die Behörde kann verlangen, dass bestimmte Praktiken, die den Vorgaben widersprechen, eingestellt werden.
- Sie hat das Recht, Untersuchungen zur Einhaltung der Verordnung durchzuführen.
- Mitglieder der Unternehmensorgane können zur Befragung geladen werden, um Informationen bereitzustellen.